Versorgung in Pflege- und Seniorenheimen
Wenn eine häusliche oder teilstationäre Pflege nicht ausreichend ist, haben Pflegebedürftige An-spruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen (z.B. Pflegeheim, Seniorenheim).
Bei einer vollstationären Pflege zahlt die Pflegekasse einen pauschalen Sachleistungsbetrag an das Pflegeheim (Pflegesatz). Die Sachleistung ist für den Pflegeaufwand, die medizinische Behandlungspflege und die soziale Betreuung im Heim bestimmt. Die betreute Person muss die über den Leistungsbetrag der Pflegeversicherung hinaus anfallenden Pflege-, Unterbringungs-, Verpflegungs- und Investitionskosten sowie die eventuell anfallenden Kosten für besondere Komfortleistungen selbst tragen.
Außerdem darf der von der Pflegekasse zu übernehmende Betrag 75 Prozent des tatsächlichen Heimentgeltes nicht übersteigen. Zum Heimentgelt gehören der Pflegesatz, die Unterkunfts- und Verpflegungskosten sowie die Investitionskosten.
Behinderte, die in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe ganztägig (Tag und Nacht) untergebracht und verpflegt werden, erhalten einen Pauschbetrag von 10 Prozent der Heimkosten.
Der Leistungsbetrag der Pflegekassen für stationäre Pflege liegt ab dem 1. Januar 2017 vom Pflegegrad 2 – 5 bei 770, 1262, 1775 und 2005 € monatlich.