Kurzzeit- und Verhinderungspflege
Die Pflege zu Hause wird häufig durch Familienangehörige sichergestellt. Für pflegende Angehörige ist es wichtig, sich Auszeiten zu schaffen, um Zeit für sich selbst zu haben. Der Besuch einer kulturellen Veranstaltung, ein Spaziergang oder ein Kurzurlaub können dazu beitragen, Abstand zum Pflegealltag zu gewinnen, neue Kraft zu tanken oder einer Isolation vorzubeugen. Außerdem können Pflegepersonen auch selbst erkranken und Zeit für die Genesung benötigen. Hierfür hält die Pflegeversicherung die Kurzzeit- und Verhinderungspflege sowie die Tages- und Nachtpflege bereit.
Kurzzeitpflege
Viele Pflegebedürftige sind nur für eine begrenzte Zeit auf stationäre Pflege angewiesen, insbesondere zur Bewältigung von Krisensituationen bei der häuslichen Pflege oder übergangsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt. Für sie gibt es die Kurzzeitpflege in entsprechenden stationären Einrichtungen.
Die Leistung der Pflegeversicherung für die Kurzzeitpflege steht - unabhängig von der Einstufung - allen Pflegebedürftigen in gleicher Höhe zur Verfügung. Für bis zu acht Wochen und 1.774 Euro übernimmt die Pflegekasse die Pflegekosten, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Kosten der medizinischen Behandlungspflege in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung. Zu den genannten Kosten kommen außerdem Tagessätze für Unterkunft und Verpflegung hinzu, deren Höhe die Einrichtungen individuell festlegen. Diese Kosten müssen vom Pflegebedürftigen selbst getragen werden.
Ab dem 01.01.2017 kann die Kurzzeitpflege von allen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 genutzt werden.
Zusätzlich ist es möglich, nicht verbrauchte Beträge aus der Verhinderungspflege für die Kurzeitpflege mit zu nutzen. Das sind max. 1.612,00 €, so dass sich in diesem Fall der Gesamtanspruch auf die Kurzzeitpflege auf 3.376,00 € erhöht.
Eigenanteile im Zusammenhang mit der Kurzzeitpflege können bei der Pflegekasse im Rahmen des Budgets des Entlastungsbetrages von 125,00 € erstattet werden.
Das Pflegegeld wird während des gesamten Zeitraumes hälftig weitergezahlt.
Die Altersgrenze für Kinder und Jugendliche, die Kurzzeit-pflege auch in geeigneten Behinderteneinrichtungen durchführen können, wurde von 18 auf 25 Jahre angehoben.
Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht auch in zugelassenen stationären Reha-Einrichtungen nach § 111 SGB V, wenn die Pflegeperson dort eine Vorsorge oder Rehabilitationsmaßnahme durchführt und gleichzeitig dort die Unterbringung des Pflegebedürftigen erforderlich ist.
Einrichtungen finden Sie unter Freie Heimplätze.
Verhinderungspflege
Macht die Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse bis zu sechs Wochen die Kosten einer Ersatzpflege.
Verhinderungspflege kann erstmalig beantragt werden, nachdem die private Pflegeperson die pflegebedürftige Person mindestens sechs Monate in ihrer häuslichen Umgebung gepflegt hat.
Außerdem kann bis zu 50 % des Leistungsbetrages für Kurzzeitpflege (806,00 Euro) künftig zusätzlich für Verhinderungspflege ausgegeben werden. Verhinderungspflege kann dadurch auf maximal 150 % des bisherigen Betrages ausgeweitet werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet.
Eine Ersatzpflege durch nahe Angehörige ist bis zu sechs Wochen möglich. Die Aufwendungen sind grundsätzlich auf den 1,5fachen Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe beschränkt.
Ab dem 01.01.2016 ist ein Übertrag aus nicht in Anspruch genommener Kurzzeitpflege auch für diesen Personenkreis möglich. Dies trifft jedoch nur zu, wie bisher, wenn Auslagen in Form von Verdienstausfall oder Fahrtkosten nachgewiesen werden.
Stundenweise Verhinderungspflege:
Wird die Verhinderungspflege nur für einige Stunden am Tag (unter 8 Stunden) in Anspruch genommen (z. B. ehrenamtliche Helferkreise, Betreuungsgruppe), erfolgt ausschließlich die Anrechnung auf den Höchstbetrag von 1.612,00 Euro. Das Pflegegeld wird nicht gekürzt. Die Ersatzperson darf mit dem Pflegebedürftigen nicht bis zum zweiten Verwandtschaftsgrad verwandt oder verschwägert sein oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.
Ab dem 01.01.2017 kann die Verhinderungspflege von allen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 genutzt werden.