Pflegeurlaub
Arbeitnehmer haben das Recht nach dem Pflegezeitgesetz, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um eine bedarfsgerechte Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu organisieren.
Es besteht ein Anspruch auf Ausgleich des entgangenen Arbeitsentgeltes (Pflegeunterstützungsgeld).
- Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung haben alle Beschäftigten.
- Eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit, eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder selbst sicherzustellen, ist vorzulegen.
- Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts und darf 70 % der Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten.
- Von dem Pflegeunterstützungsgeld sind Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen. Der Versicherte und die Pflegekasse zahlen die Beiträge jeweils zur Hälfte.