Beantragung eines Pflegegrades
Ab dem 1.Januar 2017 wird ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff in der Pflegeversicherung eingeführt. Ziel ist es, die Bedürfnisse von Menschen mit Demenz und Menschen mit sonstigen geistigen oder psychischen Einschränkungen ebenso zu berücksichtigen wie die Bedürfnisse von Menschen mit körperlichen Einschränkungen.
Um Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, muss ein Antrag bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden. Die Pflegekasse befindet sich bei der Krankenkasse. Die Antragstellung kann auch von einem Familienangehörigen, Nachbarn oder guten Bekannten übernommen werden, wenn dieser dazu bevollmächtigt wird. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, einen formlosen Antrag bei der Pflegekasse einzureichen. Nach Antragstellung beauftragt diese den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit der Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit.
Mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff ist ein neues Begutachtungsinstrument zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit verbunden.
Dieses orientiert sich ausschließlich an den Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und den Fähigkeiten der Betroffenen.
Privatversicherte stellen einen Antrag bei ihrem privaten Versicherungsunternehmen, die Begutachtung erfolgt dort durch „MEDICPROOF".
Um Leistungen der Pflegeversicherung voll in Anspruch nehmen zu können, muss der Versicherte in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung zwei Jahre in die Pflegekasse als Mitglied eingezahlt haben oder familienversichert gewesen sein.
Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, bestehen.
Pflegeeinstufung
Wer Leistungen der Pflegeversicherung bereits vor dem 1. Januar 2017 bezieht, gelangt ohne weiteren Antrag in den neuen Pflegegrad – es gibt fünf Pflegegrade. Für Menschen mit körperlichen Einschränkungen gilt dabei die Grundregel „+1". Das heißt, die Pflegebedürftigen werden in den nächst höheren Pflegegrad übergeleitet, z. B. von der bisherigen Pflegestufe I in den neuen Pflegegrad 2. Für Pflegebedürftige mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz gilt sogar „+2". Pflegebedürftige werden automatisch durch die jeweilige Pflegekasse über den neuen Pflegegrad informiert.
Bei einem Erstantrag kommen ab dem 1. Januar 2017 die neuen Begutachtungsrichtlinien automatisch zur Anwendung. Während der Begutachtung prüft der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK), wie selbstständig jemand ist.
Der Grad der Selbstständigkeit wird in sechs verschiedenen Bereichen gemessen und – mit unterschiedlicher Gewichtung - zu einer Gesamtbewertung zusammengeführt. Daraus ergibt sich die Einstufung in einen Pflegegrad.
Diese sechs Bereiche sind:
- Mobilität (10%)
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (15%)
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen - In die Wertung fließt der höchste gewichtete Punktwert aus Modul 2 oder 3 ein.
- Selbstversorgung (40%)
- Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten
Anforderungen und Belastungen (20%) - Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15%)
Schnell und einfach erklärt wird Ihnen der Pflegegradantrag und die Pflegebegutachtung in diesem Erklärvideo
Pflegeeinstufung bei Kindern
Wie bei Erwachsenen werden hierbei der Grad der Selbständigkeit, das Vorhandensein von Fähigkeiten und das Ausmaß der Beeinträchtigung zugrunde gelegt. In die Bewertung fließen die Abweichungen von der Selbstständigkeit gegenüber der Selbstständigkeit gesunder Kinder gleichen Alters ein. Die Leistungen der Pflegeversicherung werden unabhängig von Einkommen und Vermögen gezahlt.
Leistungen der fünf Pflegegrade (PG) im Überblick
Hauptleistungsbeträge | PG 1 | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 |
Geldleistung ambulant | 332 | 573 | 765 | 947 | |
Sachleistung ambulant | 761 | 1.432 | 1.778 | 2.200 | |
Entlastungsbetrag ambulant | 125 | 125 | 125 | 125 | 125 |
Leistungsbetrag vollstationär | 125 | 770 | 1.262 | 1.775 | 2.005 |