Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen
Wenn eine Pflegeperson die Pflege für einen oder mehrere Pflegebedürftige übernimmt, werden auf Antrag bei der Pflegeversicherung für die Pflegeperson Rentenversicherungsbeiträge von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen übernommen. Die Höhe der Beiträge zur Rentenversicherung ist dabei von der Pflegestufe des Pflegebedürftigen sowie vom wöchentlichen Zeitaufwand der einzelnen ehrenamtlichen Pflegeperson für die Pflege abhängig.
Die Mindestpflegezeit beträgt zehn Stunden wöchentlich. Dabei können die Pflegezeiten bei der Betreuung mehrerer Pflegebedürftiger addiert werden.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Pflegekasse Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlt:
- die Pflegeperson ist nicht mehr als 30 Stunden in der Woche berufstätig
- die Pflege wird mindestens zehn Stunden in der Woche in der häuslichen Umgebung ausgeübt
- die pflegebedürftige Person ist pflegeversichert
- die pflegebedürftige Person hat Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung
- die Pflege ist ehrenamtlich, d.h. die Vergütung für die Pflege übersteigt nicht die Höhe des Pflegegeldes.