Hilfsmittel
Pflegebedürftige haben Anspruch auf die Versorgung mit Hilfsmitteln, wenn diese die Pflege erleichtern, zu einer selbstständigen Lebensführung beitragen oder die Beschwerden lindern können. Bei Pflegekassen oder in Sanitätshäusern ist ein Pflegehilfsmittelverzeichnis erhältlich, aus dem hervorgeht, welche Pflegehilfsmittel die Pflegeversicherung im Bedarfsfall gewährt.
Im Pflegehilfsmittelverzeichnis finden sich Hilfsmittel
- zur Erleichterung der Pflege, z.B. Pflegebetten, Pflegebetttische, Pflegeliegestühle
- zur Körperpflege/Hygiene, z.B. Bettpfannen, Urinflaschen, Duschwagen
- zur selbstständigen Lebensführung, z.B. Hausnotrufsysteme
- zur Linderung von Beschwerden, z.B. Lagerungshilfen, Lagerungsrollen
- die zum Verbrauch bestimmt sind, z.B. Desinfektionsmittel, Schutzbekleidung
Die zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel werden direkt von einem zugelassenen Leistungserbringer (Sanitätshäuser, Apotheken) bezogen und mit der zuständigen Pflegekasse abgerechnet. Die Pflegekasse übernimmt Kosten dieser Sachleistung bis zu 40 Euro im Monat. Darüber hinausgehende Beträge müssen von dem Versicherten selbst getragen werden.
Technische Hilfsmittel werden dem Pflegebedürftigen von der Pflegekasse meist leihweise überlassen. Die Bewilligung kann davon abhängig gemacht werden, dass sich die Pflegebedürftigen die Hilfsmittel anpassen oder in deren Gebrauch ausbilden lassen.
Zu den Kosten für technische Pflegehilfsmittel muss der Pflegebedürftige einen Eigenanteil von 10%, maximal jedoch 25 Euro je Hilfsmittel, zuzahlen. Größere technische Pflegehilfsmittel werden oft leihweise überlassen, sodass eine Zuzahlung entfällt.
Die Versorgung mit dem jeweiligen Pflegehilfsmittel erfolgt in der Regel durch den Vertragspartner der Pflegekasse. Wenn die Leistung von einem anderen Leistungserbringer erbracht wird, muss der Versicherte die Mehrkosten selbst tragen. Es ist daher sinnvoll, sich vorab die Vertragspartner einer Pflegekasse benennen zu lassen.
Bei fehlendem Leistungsanspruch kann ein Antrag beim zuständigen Sozialamt im Rahmen des SGB XII gestellt werden. Diese Leistungen sind jedoch einkommens- und vermögensabhängig.
In Zukunft gilt:
Für Hilfs- und Pflegehilfsmittel, die für die Selbstständigkeit von Pflegebedürftigen besonders wichtig sind oder der Erleichterung der Pflege dienen, besteht keine Notwendigkeit mehr, einen gesonderten Antrag zu stellen.
Sobald ein MDK-Gutachter ein entsprechendes Hilfsmittel empfiehlt und die pflegebedürftige Person mit der Versorgung einverstanden ist, gilt dies als Antrag bei der Pflegekasse.
Eine ärztliche Verordnung ist in diesen Fällen nicht mehr erforderlich.
Die Empfehlungen werden im Gutachten festgehalten und damit automatisch an die Pflegekasse weitergeleitet.
Diese hat dann im Nachgang die Versorgung mit dem entsprechenden Hilfs- oder Pflegehilfsmittel zu organisieren.